Kosten für Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung

In der Bundesrepublik Deutschland sind kieferorthopädische Leistungen Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung. Erfüllen die Anfangsbefunde die Kriterien der 2002 neu eingeführten kieferorthopädischen Indikationsgruppen ( KIG ), so sind kieferorthopädische Behandlungen von der Krankenkasse zuschussfähig.

Allerdings sind aufgrund der Bestimmungen des GMG (Gesundheitsmodernisierungsgesetzes) und der 2004 eingeführten Gebührenordnung die kieferorthopädischen Leistungen stark eingeschränkt worden. Es ist nur noch eine Behandlung möglich, die die Kriterien "ausreichend, wirtschaftlich und notwendig" nicht überschreiten darf. Über dieses Maß hinausgehende Leistungen dürfen bei Kassenpatienten nur gegen Privatrechnung erbracht werden.

Die Abrechnung der kieferorthopädischen Leistungen einer Kassenbehandlung setzt sich aus zwei Bereichen zusammen:

Über zwölf Abschlagszahlungen, die auf die Behandlungsdauer von drei Jahren gleichmäßig verteilt werden, wird die Planung und Kontrolle des Behandlungsverlaufes pauschal abgerechnet. Daneben werden die einzelnen Behandlungs- und Laborleistungen spezifiziert in einer Einzelaufstellung dargestellt und berechnet.

Von der Krankenversicherung werden beim ersten Kind zunächst 80, bei allen weiteren Kindern einer Familie 90 Prozent der kieferorthopädischen Kosten übernommen. Der verbleibende Eigenanteil von 20 bzw. 10 Prozent wird jeweils zum Ende eines jeden Quartales dem Patienten in Rechnung gestellt. Bei erfolgreichem Abschluss der Behandlung erhält man auch diesen 10- bzw. 20-prozentigen vorläufigen Eigenanteil von der Krankenkasse zurückerstattet.

Abschließend möchte ich einen letzten Hinweis zur kieferorthopädischen Abrechnung geben:

In der kieferorthopädischen Rechnungsstellung wurde vor Jahren versucht, eine Transparenz der Behandlungskosten dem Patienten zu vermitteln. Durch die Budgetierung der kassenzahnärztlichen Leistungen kann hiervon jedoch keine Rede mehr sein, da der Kieferorthopäde keineswegs den in der Rechnung als Kassenanteil ausgewiesenen Rechnungsbetrag erhält.